Neue Coronaschutzverordnung vom 23.11.2021


Lt. der neuen Coronaschutzverordnung gilt für den Amateur und Breitensport seit dem 23.11.2021 die 2 G Regel.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teil-
nehmenden ausgeübt werden:
1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Auf-
führungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen
Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
2. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder, Wellnessein-
richtungen und vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie
außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im

Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wett-
kämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie
Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltun-
gen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis
nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,