Satzung

Erler-Sportgemeinschaft e.V. September 2022
ESG SPORT

Satzung der Erler-Sportgemeinschaft e.V. September 2022

§1 Name, Sitz
§2 Zweck
§3 Organisatorische Zugehörigkeit
§4 Geschäftsjahr
§5 Mitgliedschaft
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
§8 Beiträge
§9 Organe des Vereins
§10 Mitgliederversammlung
§11 Vorstand
§12 Jugend des Vereins
§13 Abteilungsversammlung und Abteilungen
§14 Kassenprüfung
§15 Auflösung des Vereins

1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Erler – Sportgemeinschaft e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen-Erle.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nummer VR20884 eingetragen.

2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit, wobei dem Gedanken der Inklusion Rechnung getragen wird. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Weiterbildung durch Lehrgänge in den im Verein angebotenen Sportarten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(6) Weiblichen Amtsinhabern bleibt es überlassen, ihre Funktionsbezeichnung in einer das biologische Geschlecht ausdrückenden Form zu führen.

(7) Der Verein distanziert sich von jeglicher Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

3 Organisatorische Zugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied in den Sportfachverbänden, deren Sportarten im Verein angeboten werden, sowie bei Gelsensport e.V. als kommunalem Dachverband des Sports. Er erkennt die Satzungen und Ordnungsbestimmungen dieser Organisationen als für sich verbindlich an.

4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Volljährigen natürlichen Personen mit aktivem und passivem Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
b) Jugendlichen ab 14 Jahren mit aktivem Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, vorbehaltlich der schriftlichen Einwillung der Erziehungsberechtigten.

c) Kindern unter 14 Jahren, haben kein Stimmrecht, sondern lediglich Sitz in der Mitgliederversammlung.
d) Ehrenmitgliedern mit aktivem und passivem Wahlrecht sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
e) Juristische Personen mit aktivem Wahlrecht, die durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehenen Person vertreten werden.

6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, ebenso die Verpflichtung zur Übernahme der finanziellen Leistungen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet werden.

7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(2) 1.Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit 1-monatiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
2)2Schüler können außerdem nach Beendigung eines Schuljahres vorzeitig kündigen mit einer Vorfrist von 1 Monat auf das Ende des Monats, den dem das Schuljahr endet.

3)Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Das ist mit Gründen ausdrückliche festzustellen. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach 2-maliger erfolgter schriftlicher Anmahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

4) Es besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft kein Anspruch auf das Vereinsvermögen außer in den Fällen des

(2)2. besteht auch kein Anspruch auf anteilige Beitragserstattung
5) Forderungen des Vereins an das Mitglied bleiben jedoch bestehen.

8 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und eine Umlage zur Sportversicherung. Er kann Aufnahmegebühren und Sonderumlagen beschließen. Die Sonderumlage ist der Höhe nach begrenzt auf den einfachen Jahresbeitrag. Abs. 3 gilt hier entsprechend.
(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand beschlossen. Dabei soll der Vorschlag der jeweiligen Abteilung berücksichtigt werden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
(4) Der Jahresbeitrag und die Umlage zur Sportversicherung werden sofort am Anfang des Kalenderjahres fällig und sind jeweils bis zum 1. März zu zahlen.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

9 Organe des Vereins
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) die Jugendversammlung

10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt an die letzte bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Die Ladungsfrist beginnt mit der Aufgabe der Einladungen zur Post. Die Ladung kann nach schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Mitgliedes auf elektronischem Weg erfolgen an die von diesem bekannt gegebenen Email-Adresse.
(3) Das Stimmrecht regelt § 5; es ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Dringlichkeitsanträge, die sich nicht auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beziehen, können mit einfacher Mehrheit bei der Mitgliederversammlung gestellt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Entscheidungen in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
(8) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen.
(9) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem durch die Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und wird im Vereinsheim spätestens 2 Monate nach der MGV für weitere 2 Monate ausgehängt. Der Tag des Aushangs ist darauf zur vermerken. Einwände dagegen sind bis 3 Monate nach diesem Datum schriftlich an den Vorstand möglich. Die nächste Versammlung entscheidet dann endgültig darüber.
(11) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Schatzmeister/in aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr.
2. Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Jahres
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
7. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
8. Wahl von bis zu 3 Kassenprüfern (2+ 1 Ersatz)
9. Die Bildung oder Aufnahme von Abteilungen
10. Die Auflösung von Abteilungen, wenn ein entsprechender Beschluss der Abteilungsversammlung vorliegt
11. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen. 12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der zu Beginn des Geschäftsjahres stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vertretungsvorstand nach § 26 BGB und besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Geschäftsführer (gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender)
3. dem Schatzmeister
Er wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
(3) Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Jugendwart
3. dem Sozialwart
4. je einem Delegierten pro 100 Abteilungsmitgliedern am 01.01. des Jahres in der jeweiligen Abteilung.
5. Dem Beisitzer
Der Jugendwart wird von der Jugend des Vereins gewählt und ist qua dieser Wahl Mitglied des Vorstandes. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Delegierten aus der Abteilung bestimmt die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren. Der Sozialwart und der Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Der Beisitzer unterstützt einzelfallbezogen den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit. Er hat die Stellung eines „besonderen Vertreters“ I.S.v. §30 BGB
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der vom Vorstand aus seiner Mitte gewählte Versammlungsleiter, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt
(6) Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist und dieser die Wahl angenommen hat.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand kommissarisch Nachfolger wählen. Für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist dies nur mögliche, wenn bereits mehr als die Hälfte der Amtszeit abgelaufen ist. Im Fall des Vorsitzenden hat in jedem Fall umgehend eine Neuwahl durch eine a.o. Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Der Leiter der Vorstandssitzung entscheidet bei Stimmengleichheit.
(9) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt die im Verein geltende Finanzordnung.
(10) Der geschäftsführende Vorstand hat in regelmäßigen Abständen den Gesamtvorstand über seine Arbeit zu informieren. Er ist verpflichtet, erforderliche Anmeldungen zum Vereinsregister (Neuwahl/Satzungsänderung) innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu veranlassen.
(11) Jede Vorstandssitzung ist schriftlich zu protokollieren. Der Protokollführer wird am Anfang jeder Vorstandssitzung von den Teilnehmern gewählt.
(12) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden bzw. sein..
(13) An Vorstandsmitglieder kann Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütung im Rahmen des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 10.Oktober 2007 erfolgen.

12 Vereinsjugend
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig.
(2) Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.
(3) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

13 Abteilungsversammlung und Abteilungen
(1) Die Sparten des Vereins bilden Abteilungen.
(2) Die Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsführung für die Dauer von 2 Jahre.
(3) Die Abteilungsführung und die Abteilungsversammlung bestimmen die Abteilungsstruktur und haben dabei die Vorgaben des Vorstandes zu berücksichtigen.
(4) Eine Abteilungsversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
(5) Jede Abteilung kann im Rahme der Finanzordnung des Vereins eine eigene Abteilungskasse führen, die ausschließlich im Sinne der Satzung verwendet werden darf. Die Abteilungskasse kann jederzeit von dem Schatzmeister eingesehen werden. Ein Kassenabschluss ist am Ende des Kalenderjahres durchzuführen. Näheres regelt die Finanzordnung.

14 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsmäßige Buchführung und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
(2) Die Kassenprüfer werden für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Sollten Kassenprüfer während der Amtszeit ausscheiden, tritt an dessen Stelle der gewählte Ersatz-Kassenprüfer.

15 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an Gelsensport e.V., Gelsenkirchen, soweit nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet, dass das nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen werden soll mit der Maßgabe, dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Sports zu verwenden. Ausführung darf in diesem Fall erst nach Genehmigung durch die Finanzverwaltung erfolgen
(2) Der letzte gewählte Vorsitzende und der Geschäftsführer sind Liquidatoren.

— Ende der Satzung —